Allgemeine Leihbedingungen zwischen dem Kinder- und Familienzentrum Hartenecker Höhe/ Förderverein KiFaZ Hartenecker Höhe (Verleiherin) und der Person (Entleiher*innen), die
einen Gegenstand aus der „Inge-die Bibliothek der Dinge“ (Leihstation)
1. Voraussetzungen für die Leihe
Die Leihe eines Gegenstands aus der Leihstation d erfolgt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a. Vollständiges Ausfüllen des Online-Ausleih-Formulars.
b. Anerkennung der Allgemeinen Leihbedingungen per Unterschrift auf der
Ausleihkarte.
c. Vorhandensein der vollen Geschäftsfähigkeit bzw. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei beschränkt Geschäftsfähigen
2. Pfand
Pfand wird beim Verleih auf bestimmte „Dinge“ erhoben und wird durch die Verleiherin festgelegt. Der Pfand wird im Online-Ausleih-Prozess deutlich sichtbar gemacht. Ein eventuell zu entrichtender Pfand ist bei der Abholung in Bar zu entrichten. Es wird eine Quittung über den Erhalt/ die Rückgabe des Pfand ausgestellt.
3. Gebrauch und Prüfung der Gegenstände aus der Leihstation
(1) Die Gegenstände aus der Bibliothek der Dinge sind nur für den privaten Gebrauch bestimmt. Die kommerzielle Nutzung der Leihgegenstände ist untersagt. Entleiher*innen sind nicht berechtigt, den Gebrauch der Leihgegenstände einem Dritten zu überlassen. Auch eine Weitervermietung durch die Entleiherin oder den Entleiher ist nicht gestattet
(2) Der Leihgegenstand wird der Entleiherin oder dem Entleiher im zuvor
dokumentierten Zustand übergeben. Die Entleiherin oder der Entleiher ist
verpflichtet, bereits bei der Übernahme gegenüber der Verleiherin sämtliche
vorhandenen, erkennbaren Mängel des Leihgegenstandes anzuzeigen, damit diese im Profil des Leihgegenstandes festgehalten werden können. Die Entleiherin oder der Entleiher ist verpflichtet, vor dem Gebrauch die Funktionstüchtigkeit des Leihgegenstandes einschließlich Zubehör zu überprüfen. Der Entleiherin oder dem Entleiher ist insbesondere verpflichtet, sich vor Gebrauch mit der Funktionsweise sowie den Sicherheitsvorschriften des jeweiligen Leihgegenstandes vertraut zu machen, und je nach Gegenstand Tests zur Funktionsweise (bei Rädern beispielsweise einen Bremstest) durchzuführen. Die Anbieterin übernimmt, außer im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels im Recht oder eines Fehlers der
verliehenen Sache, keine Gewährleistung für einen ordnungsgemäßen und/ oder verkehrstauglichen Zustand der Leihgegenstände.
(3) Die Fahrtauglichkeit und Verkehrstauglichkeit der angebotenen Fahrzeuge (Pedalo, Kinderwagen, Lastenrad, etc.) ist vor Fahrtbeginn durch den Nutzer oder die Nutzerin zu prüfen.
(4) Die Entleiherin oder der Entleiher ist verpflichtet, das Leihgegenstände ausschließlich sachgemäß zu gebrauchen (vgl. § 603 BGB und siehe Gebrauchsanleitung)
(5) Es ist der Entleiherin oder dem Entleiher untersagt, Umbauten an Leihgegenständen vorzunehmen.
(6) Die Entleiherin oder der Entleiher ist verpflichtet, den Leihgegenstand
ordnungsgemäß und sicher zu verwahren und sich über den sachgemäßen Umgang zu informieren. Wenn möglich, ist der Leihgegenstand in verschlossenen Räumen zu verwahren. Ansonsten ist die Entleiherin oder der Entleiher verpflichtet, Sperrvorrichtungen (Schlösser und dergleichen) für die sichere Verwahrung des Leihgegenstandes zu verwenden.
Im Falle eines Diebstahles oder Verlustes eines Leihgegenstandes ist
die Entleiherin oder der Entleiher dazu verpflichtet, einen gleichwertigen
Gegenstand innerhalb von 14 Tagen an die Leihstation zu übergeben. Gleichwertig bedeutet, dass der Ersatzgegenstand den gleichen Zweck erfüllen kann, wie der ursprünglich ausgeliehene Gegenstand und auch dem Marktpreis des Leihgegenstandes entspricht. Sollte die Entleiherin oder der Entleiher innerhalb der genannten Frist keinen Ersatzgegenstand übergeben oder sollte die Erbringung des Ersatzgegenstandes für die Entleiherin oder den Entleiher nicht möglich sein oder zur Entschädigung der Stadt nicht genügen, hat die Entleiherin oder der Entleiher der Stadt Ersatz in Geld zu leisten. Die Höhe der Geldzahlung richtet sich nach dem Wert des entliehenen Gegenstandes zum Zeitpunkt der Verleihung.
4. Ausleihzeit und Rückgabe des Leihgegenstandes
(1) Die Ausleihzeit hängt von der Sache ab und wird gemeinsam mit dem LeihstationTeammitglied unter Abwägung von persönlicher Nutzungsabsicht und allgemeinem
Bedarf vereinbart vermerkt.
(2) Leihgegenstände sollen nach der Nutzung schnellstmöglich zurückgegeben werden. Eine kurze Ausleihzeit bewirkt, dass die Dinge für viele Entleiher*innen zugänglich sind.
(3) Die Rückgabe ist mit Ablauf der Leihfrist fällig, § 604 BGB. Die Rückgabe ist nur gültig, wenn der Leihgegenstand an ein Leihstation-Teammitglied übergeben wird und dieses bestätigt, dass der Leihgegenstand ordnungsgemäß zurückgegeben wurde. Das Ablegen vor dem Gebäude oder Raum der Leihstation oder das Ablegen ohne Anwesenheit eines Leihstation-Teammitglieds ist keine Rückgabe. Wenn der Leihgegenstand nicht ordnungsgemäß übergeben wurde, behält sich die Verleiherin
vor, den Leihgegenstand ohne Beisein der Entleiherin oder dem Entleiher zu
überprüfen und bei Schadensfeststellung eventuelle Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
5. Reparatur
(1) Leihgegenstände müssen bei der Rückgabe so sauber, funktionsfähig und vollständig sein, wie sie bei der Verleihung waren.
(2) Ist dies nicht der Fall, fallen Reparatur- und Reinigungsentgelte an. Im Fall der Reparatur trägt die Entleiherin oder der Entleiher die anfallenden Reparaturkosten, wenn sie oder er die Notwendigkeit der Reparatur verschuldet hat. Die Kosten sind begrenzt auf die Kosten einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes entsprechend
(3) Für gebrauchsüblichen Verschleiß fallen keine Reparaturkosten an , vgl. § 602 BGB.
6. Haftung der Entleiher*in oder des Entleihers
Die Entleiherin oder der Entleiher trägt ab Übernahme des Leihgegenstandes die Verantwortung. Insbesondere hat die Entleiherin oder der Entleiher die
gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehen Sache zu tragen. Des Weiteren haftet sie oder er gegenüber der Verleiherin und gegenüber Dritten für Schäden, die an oder durch den Leihgegenstand entstehen, insbesondere für Schäden aufgrund eines unsachgemäßen Gebrauchs und/oder aus einer
vereinbarungswidrigen Verwendung des Leihgegenstandes sowie Schäden durch Lagerung, Transport oder sonstiges unsachgemäßes Verwenden.
Des Weiteren ist die Entleiherin oder der Entleiher selbst dafür verantwortlich, sich über den sachgemäßen Gebrauch des Leihgegenstandes zu informieren und trägt selbst Verantwortung über den Gebrauch sowie dessen Folgen. Die Entleiherin oder der Entleiher ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.