Nach § 34 IfSG gibt es je nach Sachverhalt verschiedene Tätigkeits- und Besuchsverbote. Diese Verbote sollen eine Verbreitung der Krankheitserreger verhindern, indem die Kontaktmöglichkeiten in der Gemeinschaftseinrichtung unterbrochen werden.

Grundsätzlich gilt entsprechende des Aufnahmevertrages, das bei Krankheit des Kindes noch 24h nach Abklingen der Symptome, die Kindertageseinrichtung nicht besucht werden darf.

Darüber hinaus bestehen gesetzliche Besuchsverbote, die sich aus dem Infektionsschutzgesetzt ergeben. Im folgenden ein Auszug über die Wichtigsten Regelungen:

Krankheit Zutritts-verbot Benachrichtiguns-pflicht Wiederzulassung Schriftliches Attest notwendig
Borkenflechte Ja Ja 24h nach Beginn der Antibiotikabehandlung Nein
Keuchhusten Ja Ja 5 Tage nach Beginn der Antibiotikabehandlung Nein
Krätze Ja Ja Nach abgeschlossener Erstbehandlung Ja (z.B. Verschreibung der Therapie)
Magen-Darm-Infektionen (auch bei Verdacht) Ja bei Kindern unter 6 Jahren Ja bei Kindern unter 6 Jahren 48h nach letztmaliger Symptomatik Nein
Scharlach Ja Ja 24h nach Symptomfreiheit UND Antibiotikatherapie Nein
Verlausung Ja Ja Nach Erstbehandlung Ja- Elternbestätigung
Windpocken Ja Ja 7 Tage nach krankheitsbeginn nein

Weitere Informationen: https://www.gesundheitsamt-bw.de/fileadmin/LGA/_DocumentLibraries/SiteCollectionDocuments/03_Fachinformationen/FachpublikationenInfo_Materialien/kita_hygieneleitfaden.pdf

 

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