Nach § 34 IfSG gibt es je nach Sachverhalt verschiedene Tätigkeits- und Besuchsverbote. Diese Verbote sollen eine Verbreitung der Krankheitserreger verhindern, indem die Kontaktmöglichkeiten in der Gemeinschaftseinrichtung unterbrochen werden.
Grundsätzlich gilt entsprechende des Aufnahmevertrages, das bei Krankheit des Kindes noch 24h nach Abklingen der Symptome, die Kindertageseinrichtung nicht besucht werden darf.
Darüber hinaus bestehen gesetzliche Besuchsverbote, die sich aus dem Infektionsschutzgesetzt ergeben. Im folgenden ein Auszug über die Wichtigsten Regelungen:
Krankheit | Zutritts-verbot | Benachrichtiguns-pflicht | Wiederzulassung | Schriftliches Attest notwendig |
Borkenflechte | Ja | Ja | 24h nach Beginn der Antibiotikabehandlung | Nein |
Keuchhusten | Ja | Ja | 5 Tage nach Beginn der Antibiotikabehandlung | Nein |
Krätze | Ja | Ja | Nach abgeschlossener Erstbehandlung | Ja (z.B. Verschreibung der Therapie) |
Magen-Darm-Infektionen (auch bei Verdacht) | Ja bei Kindern unter 6 Jahren | Ja bei Kindern unter 6 Jahren | 48h nach letztmaliger Symptomatik | Nein |
Scharlach | Ja | Ja | 24h nach Symptomfreiheit UND Antibiotikatherapie | Nein |
Verlausung | Ja | Ja | Nach Erstbehandlung | Ja- Elternbestätigung |
Windpocken | Ja | Ja | 7 Tage nach krankheitsbeginn | nein |
Weitere Informationen: https://www.gesundheitsamt-bw.de/fileadmin/LGA/_DocumentLibraries/SiteCollectionDocuments/03_Fachinformationen/FachpublikationenInfo_Materialien/kita_hygieneleitfaden.pdf